Aussageverweigerungsrecht zeuge zpo

455 zpo Verfahren im ersten Rechtszug. Verfahren vor den Landgerichten. Zeugenbeweis. § (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen) § (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht) § (Erklärung der Zeugnisverweigerung) Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten.

384 zpo Das Zeugnis kann verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 2.
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Zeugnisverweigerungsrecht lebenspartner Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption.

386 zpo Verweigert der Zeuge auch im Folgenden Termin das Zeugnis, ist gegen ihn gem. § Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ g ff. ZPO Erzwingungshaft anzuordnen; er wird also in Haft genommen und erst entlassen, wenn er ausgesagt hat oder wenn sechs Monate vergangen sind (§ j Abs. 1 ZPO).


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Auch hat ein Zeuge das Recht, seine Aussage zu verweigern, wenn er dadurch sich oder einen nahen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde.
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295 zpo Das Aussageverweigerungsrecht steht nur dem Beschuldigten zu. Grundsätzlich kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern. Es kann jedoch die Situation auftreten, dass jemand formal zwar als Zeuge behandelt wird, in Wahrheit aber das Ziel verfolgt wird, ihn einer Straftat zu überführen.


387 zpo Noch härter bestraft wird ein Zeuge, wenn er bewusst falsch ausgesagt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Aussage hätte verweigern dürfen oder nicht. Denn ein falsches Zeugnis ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Es kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
295 zpo

385 zpo Im zivil­ge­richt­li­chen Ver­fahren haben Ver­lobte ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht. Es ist in § Abs. 1 Nr. 1 ZPO gere­gelt und umfasst das Recht, eine Aussage als Zeuge und eine ent­spre­chende Eides­leis­tung zu ver­wei­gern. Beruft sich ein Ver­lobter auf ein ihm zuste­hendes Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs.